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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Anwendungsbereich

1.1 Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen und Auskünfte.Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen erkennt CLEEMANN nicht an, es  sei denn CLEEMANN hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die folgenden Bedingungen gelten auch dann, wenn CLEEMANN in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

1.2 Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen erkennt CLEEMANN nicht an, es        sei denn CLEEMANN hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die folgenden Bedingungen gelten auch dann, wenn CLEEMANN in Kenntnis                  entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

2. Angebot, Vertragsabschluss

2.1 Angebote unseres Unternehmens sind grundsätzlich freibleibend, es sei denn, die Verbindlichkeit wird im Angebot ausdrücklich erklärt.

2.2 Der Liefervertrag sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen werden erst mit der Bestätigung durch uns wirksam.

2.3 Bestellungen, Vertragsänderungen und - Ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

2.4 An Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und anderen, dem Käufer überlassenen Unterlagen, behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen nach Ausführung des Vertrages zurückzusenden.

2.5 Wir haften nicht für Fehler, die sich aus vom Käufer eingereichten Leistungsdaten oder sonstigen falschen oder unvollständigen, auch technischen Angaben ergeben.

3. Preise und Zahlungen

3.1 Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Fracht- bzw. Versandkosten und Versicherungen. Die Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten und wird in der gesetzlichen Höhe in Rechnung gestellt.

3.2 Die Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen netto auf eines unserer Konten zu leisten. Vereinbarte Zahlungsfristen sind nur dann eingehalten, wenn uns der zu zahlende Betrag am Fälligkeitstermin zur Verfügung steht.

3.3 Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, es sei denn, der Käufer weist einen niedrigen Schaden nach. Wir behalten uns vor, einen weiteren Schaden geltend zu machen.

3.4 Reklamationen berechtigen nicht zur Überschreitung der Zahlungstermine. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für Zurückbehaltungsrechte, die der Käufer wegen solcher An- sprüche geltend machen will, es sei denn, sie beruhen auf demselben Vertragsverhältnis.

3.5 Preisänderungen durch CLEEMANN sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als drei Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise um mehr als 5%, so ist CLEEMANN berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.

4. Lieferung

4.1 Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.

4.2 Bei Sonderanfertigungen sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% zulässig und werden in der Rechnung berücksichtigt.

4.3 Die Auswahl des Verpackungsmaterials sowie der Verpackungsart bleibt CLEEMANN überlassen

4.4 Lieferfristen und Termine sind annährend freibleibend

5. Fristen, Termine, Verzug

5.1 Vereinbarte Lieferfristen und Abruftermine verlängern sich um die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen und von uns nicht zu vertreten sind, wie Streik, Aussperrung, Be- triebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung von für die Produktion wesentlichen Vormaterials, soweit die Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung unserer Liefergegenstände von erheblichem Einfluss sind. Derartige Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn wir bereits in Verzug sind. Treten sie ein, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich der noch nicht erfüllten Teile vom Vertrag bzw dem jeweiligen Abrufauftrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

5.2 Wir haben das Recht, bei Abrufverträgen, die ohne Vereinbarung von Fertigungs- und Abnahmeterminen zustande gekommen sind, eine verbindliche Festlegung der Termine zu verlangen, wenn drei Monate nach dem Datum unserer Auftragsbestätigung vergangen sind,
ohne dass der Käufer uns Termine genannt hat. Kommt er diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der
entsprechenden schriftlichen Aufforderung nach, sind wir berechtigt, ihm für die Erklärung eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungs- androhung zu setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz für die uns entstandenen Schäden zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Käufer die bei Abrufverträgen vereinbarten Liefermengen nicht oder nicht in voller Höhe abruft.

5.3 Schadensersatzansprüche wegen Verzugs sind ausgeschlossen, sofern wir diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Bei leicht fahrlässigem Verhalten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Gefahrübergang und Versand

6.1 Die Gefahr geht mit der Absendung der Liefergegenstände auf den Käufer über, unabhängig davon, ob Teillieferungen erfolgen oder ob der Käufer die Versendungskosten, Anfuhr oder andere Leistungen übernommen hat. Auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers versichern wir die Ware auf seine Kosten gegen Diebstahl, Transport- und andere Schäden

6.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, oder nimmt der Besteller die Leistung nicht an, so geht die Gefahr, soweit für die Leistung von uns keine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

CLEEMANN SITZSYSTEME

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns Eigentum an den Liefergegenständen vor (Vorbehaltsware), bis alle unsere gegenwärtigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer sowie die künftigen Ansprüche, soweit sie mit den Liefergegenständen in Zusammenhang stehen, erfüllt sind.

7.2 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sachgemäß zu lagern. Sofern er nicht selbst eine Versicherung nachweislich abgeschlossen hat, sind wir berechtigt, sie auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und andere Schäden, die bei Lagerung entstehen können, zu versichern.

7.3 Der Käufer ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, gleichgültig, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Be- oder Verarbeitung weiter veräußert oder ob sie eingebaut wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Be- oder Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, nach Einbau weiterveräußert, so gilt die Forderung des Käufers gegen seine Ab- nehmer in Höhe des zwischen ihm und uns vereinbarten Preises als abgetreten.

7.4 Zur Einziehung seiner Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung an uns ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst ein- zuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, dies nicht zu tun, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ord- nungsgemäß nachkommt. Macht der Käufer von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht uns der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen ihm und uns vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu.

7.5 Bearbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Punkt 7.1. Bei der Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Verarbeitung oder Einbau, so überträgt
uns der Käufer bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehalts- ware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Punkt 7.1.

Der Käufer wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für uns verwahren.

7.6  Der Käufer hat uns von allen Zugriffen Dritter insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie von sonstigen Beeinträchtigungen unseres Eigentums unverzüglich zu unterrichten. Er hat uns alle Schäden und Kosten, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche lnterventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen, zu ersetzen.

7.7  Wir verpflichten uns, auf Anforderung, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

8. Werkzeuge
An den von uns hergestellten Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor, unabhängig davon, welche der Vertragsparteien die Werkzeugkosten übernommen hat.

9. Beanstandungen

Der Besteller hat die Ware einer Wareneingangskontrolle zu unterziehen und Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich und spezifiziert zu rügen.

10. Gewährleistung

10.1 Wir beheben unentgeltlich nach Maßgabe der folgenden Bedingungen Schäden oder Mängel an unseren gelieferten Produkten, die nachweislich auf einem Werksfehler beruhen, wenn sie uns unverzüglich nach Feststellung und innerhalb von 12 Monaten nach Anlieferung (Nachweis erforderlich) gemeldet werden. Eine Garantiepflicht wird nicht ausgelöst durch geringfügige Abweichungen von der Soll-Beschaffenheit, die für Wert und Gebrauchstauglichkeit des Sitzes unerheblich sind. Auch für Schäden, die auf Grund von chemischen und elektrochemischen Einwirkungen von Wasser entstehen, sowie aus Umweltbedingungen kann keine Garantie übernommen werden.

10.2 Die Garantieleistung erfolgt in der Weise, dass wir die reklamierten Teile, die zur Behebung eines Schadens notwendig sind, in Rechnung stellen. Ersetzte Teile sind uns kostenlos zur Verfügung zu stellen und gehen in unser Eigentum über. Nach erfolgter Prüfung und berechtigter Reklamation erfolgt die Gutschrift der Teile.

10.3  Wir übernehmen sämtliche Materialkosten, die bei der Beseitigung des Fehlers innerhalb der Garantiefrist entstehen.

10.4  Wir übernehmen nicht die Lohnkosten, die Kosten für Wegezeiten und Fahrtkosten des Kundendienstpersonals, sowie Spesen, Verpackungs- und Transportkosten etc..

10.5  Garantieleistungen bewirken weder eine Verlängerung der Garantiefrist, noch setzen sie eine neue Garantiefrist in Lauf. Die Garantiefrist für eingebaute Ersatzteile endet mit der Garantiefrist für den ganzen Sitz.

10.6  Der Garantieanspruch erlischt, wenn Reparaturen oder Eingriffe von Personen vorgenommen werden, die hierzu von uns nicht ermächtigt sind. Dies gilt auch, wenn unsere Sitze mit Ergänzungs- oder Zubehörteilen versehen werden, die nicht auf unsere Sitze abgestimmt sind.

10.7  Transportschäden fallen nicht unter diese Garantie. Sie müssen unverzüglich - spätestens innerhalb von 3 Tagen - gegen den Transporteur oder bei uns geltend gemacht werden.

10.8 Weitergehende oder andere Ansprüche sind von der Haftung ausgeschlossen, soweit sie nicht zwingend vom »Deutschen Recht« vorgeschrieben sind. Dies betrifft insbesondere Folgeschäden, sowie Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung des Sitzes zurückzuführen sind.

11. Produkthaftung

Außervertragliche Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche aus deliktischer Produkthaftung, bestehen nur, wenn ein Schaden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entstanden ist.

12. Haftung wegen SchutzrechtsverIetzung

Schreibt uns der Käufer durch bestimmte Angaben, Unterlagen und Zeichnungen vor, wie wir die Liefergegenstände herzustellen haben, so übernimmt er die Gewähr, dass durch unsere Vertragserfüllung Rechte Dritter, wie Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte, nicht verletzt werden. Der Käufer stellt uns von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen einer solchen Verletzung gegen uns geltend gemacht werden.

13. Gelangensbestätigung

13.1  Der Besteller ist als Abnehmer der von uns aus Deutschland gelieferten Waren im Fall innergemeinschafllicher Lieferungen aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften in Deutschland (§§ 17a, 17b und 17 c UStDV und des UStAE) verpflichtet, durch vertretungsberechtigte Personen gegenüber uns unaufgefordert, zumindest jedoch monatlich oder unverzüglich nach einer Aufforderung von uns die Gelangensbestätigung für diese Lieferungen gemäß der jeweils aktuellen Fassung der UStDV sowie des UStAE, formell ordnungsgemäß, insbesondere bezüglich Form, Sprache und Inhalt zur Verfügung zu stellen.

13.2  Kommt der Besteller als Abnehmer der gemäß Ziffer 13.1 gelieferten Ware dieser Verpflichtung nicht, nicht vollständig, insbesondere in der für die Gelangensbestätigung jeweils vorgeschriebenen, ordnungsgemäßen Form, Sprache oder Inhalt nach, so können wir die obliegende Lieferung verweigern und nach unserer Wahl, dem Besteller eine angemessene Frist bestimmen, binnen welcher dieser entweder Sicherheit in Höhe des jeweils betroffenen Umsatzsteuerbetrages oder Zug um Zug Ausstellung einer formell ordnungsgemäßen Gelangensbestätigungen gegen Lieferung von uns zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom nichterfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Besteller verpflichtet sich darüber hinaus uns von jeglichen Ansprüchen im Zusammenhang mit der fehlenden Mitwirkung bei der Gelangensbestätigung, insbesondere Steuernachteilen, Zinsen, Aufwendungen und Schäden von uns sowie angemessenen Rechtsverfolgungskosten umfassend freizustellen.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

14.1  Gerichtsstand ist Werl, wenn der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB oder juristische Person des Öffentlichen Rechts ist. Wir können den Besteller jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen sowie an jedem zuständigen Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen.

14.2  Ergänzend zu den Vertragsbestimmungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über internationale Warenkaufverträge vom 11. April 198ü (CISG) ist ausgeschlossen.

14.3  Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

14.4  Vertragsänderungen- und Ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Änderungen in anderer Form, insbesondere Fax oder E-Mail sind insoweit nicht ausreichend.

14.5  Erfüllungsort für unsere Lieferung ist Sitz unseres Unternehmens in Ense.